10. Beweismittel Für die relevanten Beweismittel wird auf die Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1035 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 an der Berufungsverhandlung – werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.