10 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen seiner Familie und der Privatklägerschaft zu einer Auseinandersetzung kam, die verbal begann und dann tätlich wurde. Er streitet sodann nicht ab, dass er sich im Zuge dieser Auseinandersetzung in seine Wohnung begab, dort eine Pistole behändigte, diese lud, auf den Vorplatz zurückkehrte und zuerst den Straf- und Zivilkläger 1 und danach die Strafund Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf schlug (pag. 169 f. Z. 61 ff., pag.