Mit ein bis zwei Schlägen mit dem Magazinboden einer Pistole auf den Kopf der Privatklägerin musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er der Privatklägerin eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit der Privatklägerin, und nahm dies durch sein Handeln in Kauf. Damit soll der Beschuldigte je eine versuchte schwere Körperverletzung begangen haben. Die Vorinstanz behielt sich vor, beide Sachverhalte auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu würdigen (pag. 967).