Die Privatklägerin erlitt eine Y-förmige 1,8 cm lange und bis 0,2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn sowie Oberhautabschürfungen, Hautrötungen und Hauteinblutungen am Gesicht, Rücken und den oberen Extremitäten. Gemäss Gutachten des IRM vom 01.10.2018 zur körperlichen Untersuchung dürfte die Quetschwunde am Scheitel am ehesten durch Fremdeinwirkung und nicht durch einen Sturz entstanden sein. Die Privatklägerin erlitt zudem gemäss Zeugnis ihrer behandelnden Gynäkologin vom 04.06.2018 am 03.06.2018 einen Abort.