Unmittelbar nach der vorerwähnten Auseinandersetzung (vgl. Anklageziffer 1.1) sah der Beschuldigte, wie seine Ehefrau M.________ ein paar Meter nebenan in eine Rangelei mit der Privatklägerin verwickelt war, er begab sich zu seiner Frau und schlug der Privatklägerin mit dem Magazinboden der Pistole ein- bis zweimal auf deren Kopf.