Mit mindestens zwei gezielten Schlägen mit dem Magazinboden einer Pistole auf den Kopf des Privatklägers musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er dem Privatkläger eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit des Privatklägers, und nahm dies durch sein Handeln in Kauf.