Der Privatkläger erlitt ein sog. offenes Schädel-Hirn-Trauma (Knochenbruch am Schädel durch Eindrücken eines Knochenteils mit wenig freier Luft in der Schädelhöhle) und eine Riss-Quetsch-Wunde (ca. 2,5 cm lange und 0,3 cm breite klaffende Hautdurchtrennung) an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Die Rissquetschwunde musste genäht werden.