Bis zum Abschluss des Vorverfahrens haben sich die Kinder demnach nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Eine Konstitution im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags ist nicht möglich. Auf die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4 wird demnach nicht eingetreten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung