sodann nur als Rechtsvertreter der Eltern eingesetzt wurde und dies bei der Privatklägerschaft keinen Widerspruch auslöste. Weder während der Frist gemäss Art. 318 StPO, noch nach Nichtanhandnahme des Verfahrens zum Nachteil der Kinder oder der Anklageerhebung haben die Privatkläger dagegen opponiert, dass die beiden Kinder in der Anklage nicht als Straf- und Zivilkläger geführt wurden. Bis zum Abschluss des Vorverfahrens haben sich die Kinder demnach nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.