Die Erwähnung von Rechtsanwalt D.________ im Schreiben vom 8. Juni 2018, wonach ihn die «Familie C.________» mit der Interessenwahrung beauftragt hat, reicht nicht aus, um eine Konstitution der Kinder über den im Formular angegebenen Sachverhalt hinaus zu begründen, zumal Rechtsanwalt D.________ sodann nur als Rechtsvertreter der Eltern eingesetzt wurde und dies bei der Privatklägerschaft keinen Widerspruch auslöste.