In der Anklageschrift vom 11. Dezember 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag. 789 ff.). Die Kinder resp. ihre Mutter in der Funktion als Vertreterin ihrer Kinder wurden entsprechend auch nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 864 ff.). Im Rahmen der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liessen sich die Privatkläger diesbezüglich nicht vernehmen (siehe insbesondere pag. 931). Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags wurden auch für die Kinder Zivilforderungen gestellt (pag. 989 und pag. 999). Ab diesem Zeitpunkt wurden sie von der Vorinstanz als Parteien im Verfahren geführt (pag. 1007 ff.). Im Entschädigungs-