In der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 4. August 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag. 748 ff.). Dagegen erfolgte von Seiten der Privatklägerschaft keine Opposition (siehe insbesondere pag. 765 ff. und pag. 782). In Bezug auf die Drohung mit einer Schusswaffe zum Nachteil der beiden Kinder wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 nicht anhand genommen (pag. 788.2 f.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Anklageschrift vom 11. Dezember 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag.