59 f.) als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, die «Familie C.________» habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt (pag. 704). In der Einsetzungsverfügung vom 22. Juni 2018 von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft wurden die beiden Kinder allerdings nicht erwähnt, was von Rechtsanwalt D.________ nicht beanstandet wurde (pag. 712 f.). In der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 4. August 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag.