Das sei mitumfasst vom angeklagten Sachverhalt und durch die Konstituierung der Eltern mitgetragen. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die minderjährige Straf- und Zivilklägerin 3 und der ebenfalls minderjährige Strafund Zivilkläger 4 konstituierten sich am 6. Juni 2018 durch ihre Mutter als Strafund Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «Drohung mit Schusswaffe» (pag.