Auf ihre Zivilforderungen sei nicht einzutreten. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe. Die fehlende Legitimation sei nicht heilbar. Rechtsanwalt D.________ argumentierte, dieser Antrag komme zu spät und es sei eine zu strenge Betrachtung, den im Formular angesprochenen Sachverhalt mit der Nichtanhandnahme als erledigt anzusehen. Es sei nicht nur um die Waffe gegangen, sondern darum, wie der Vorfall die Kinder geprägt habe. Das sei mitumfasst vom angeklagten Sachverhalt und durch die Konstituierung der Eltern mitgetragen.