7 auch keine Vollmacht der Kinder an Rechtsanwalt D.________ oder eine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Die Kinder seien in der Anklageschrift nicht erwähnt und in der Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung auch nicht als Privatkläger aufgeführt. Dagegen habe niemand opponiert. Die Kinder resp. deren Eltern als Vertreter hätten das Recht verwirkt, sich am Verfahren zu beteiligen. Ihnen komme keine formelle Parteistellung zu. Auf ihre Zivilforderungen sei nicht einzutreten.