Die Mutter und Privatklägerin habe die Erklärung am 6. Juni 2018 abgegeben, dies habe sich aber ausschliesslich auf den Vorwurf der Drohung mit einer Waffe gegenüber den Kindern bezogen. Diesbezüglich sei das Verfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 nicht anhand genommen worden. Rechtsanwalt D.________ habe sich erstmals im Plädoyer vor der ersten Instanz betreffend die Ansprüche der Kinder zu Wort gemeldet. Es gebe