6. Parteistellung der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4 Rechtsanwalt B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise, auf die Zivilklagen der beiden Kinder (Straf- und Zivilklägerin 3 und Strafund Zivilkläger 4) sei nicht einzutreten. Die beiden hätten sich nicht rechtzeitig und rechtsgültig als Privatkläger konstituiert. Die Mutter und Privatklägerin habe die Erklärung am 6. Juni 2018 abgegeben, dies habe sich aber ausschliesslich auf den Vorwurf der Drohung mit einer Waffe gegenüber den Kindern bezogen.