5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch von der Privatklägerschaft vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte focht das Urteil nur teilweise an. Im Ergebnis hat die Kammer das Urteil gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft erhoben wurden, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.