1. Über den beschlagnahmten Gegenstand sei von Amtes wegen zu befinden. 2. Die Verfügung im Zusammenhang mit der Erstellung der erkennungsdienstlichen Erfassung sei von Amtes wegen zu treffen. 3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3.3 Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 1229; Hervorhebungen im Original): I.