Die Privatklägerschaft teilte mit Berufungserklärung vom 16. März 2022 mit, das Urteil der Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich anzufechten (pag. 1113 f.). Der Beschuldigte erklärte am 7. April 2022 die Anschlussberufung betreffend die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, die Sanktion, die entsprechende Kostenverlegung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (pag. 1125 ff.). Die Berufungserklärungen sowie die Erklärung der Anschlussberufung wurden alle innert Frist eingereicht.