1. zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.06.2018 an die Privatklägerin E.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin E.________ abgewiesen. VI. Im Zivilpunkt wird weiter beschlossen: 1. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird abgewiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden folgende Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO): 2.1. Die Zivilklage F.________. 2.2. Die Zivilklage von G.________. 3. Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.