Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'050.75. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 02.06.2018, ca. 20:25 Uhr, in H.________, zum Nachteil der Privatklägerin E.________ und in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 51 und 123 Ziffer 2 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet.