und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 BGST 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz