auf CHF 1'500.00 bestimmt und der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, begangen am 18. März 2021, von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) auf der Zugstrecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft)