In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Vorfall anlässlich einer legitimen Kontrolle stattfand, im Rahmen derer der Sicherheitsdienst der Strafklägerin seine gesetzlichen Befugnisse ausübte. Da die Beschuldigte über ein ärztliches Attest verfügte, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, dieses gegenüber dem Sicherheitsdienst vorzuweisen und damit die Tat zu vermeiden. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen jedoch noch als sehr leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten.