Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt von wenigen Minuten Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. März 2021) aufgeführt war. In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Vorfall anlässlich einer legitimen Kontrolle stattfand, im Rahmen derer der Sicherheitsdienst der Strafklägerin seine gesetzlichen Befugnisse ausübte.