21. Übertretungsbusse Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft. Mit der Strafbestimmung des BGST soll primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden (Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform 2 vom