19.3 Fazit Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den Anweisungen des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 BGST erfüllt. IV. Strafzumessung 20. Vorbemerkung Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern (vgl. E. I. 5. hiervor). Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festgesetzt (pag. 54).