Entgegen der Ansicht der Beschuldigten war es sodann ihre Aufgabe, sich bei Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Kontrollbefugnis der Sicherheitsorgane zu informieren. Sie hatte der Anordnung Folge zu leisten und konnte sich hiervon nicht durch die Aufforderung, der Sicherheitsdienst solle ihr die Rechtslage zur geltend gemachten Legitimation erklären, entbinden. Ebenfalls war es der Beschuldigten nach dem Gesagten zuzumuten, zur Ermöglichung dieser Kontrolle das ärztliche Attest zu zeigen. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.