19.2 Rechtfertigung und Schuld Die Beschuldigte macht geltend, bereit gewesen zu sein, nach Beantwortung der Frage zur Legitimation ihr ärztliches Attest zu zeigen. Dies ändert allerdings an der Strafbarkeit ihres Verhaltens nichts. Es ist ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will oder an deren Befolgung bestimmte Bedingungen knüpft. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten war es sodann ihre Aufgabe, sich bei Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Kontrollbefugnis der Sicherheitsorgane zu informieren.