Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog. Die Beschuldigte handelte in direktem Willen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Es liegt somit direkter Vorsatz vor. Indem sich die Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST.