12 dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog.