ET AL., a.a.O., S. 169). Der Sicherheitsdienst hat sich am 18. März 2021 vorschriftsgemäss als solcher zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheitsdienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie