19.1 Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte weigerte sich, am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) trotz Anweisung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite. Vorliegend befand sich die Beschuldigte in einem Personenzug der Strafklägerin, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b BGST anwendbar ist. Der Sicherheitsdienst der Strafklägerin ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und Art. 2 BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.