Ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass die betroffene Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, geniesst deshalb – ähnlich einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis – besonderes Vertrauen. In diesem Sinne kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, mit einer Einsichtnahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen. Infolgedessen muss es den Sicherheitsorganen möglich sein, sich zwecks Überprüfung dieses Nachweises ärztliche Atteste zeigen zu lassen. 19. Subsumtion