18. Nachweis eines «besonderen Grundes» Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist gemäss Verordnungstext ein Attest einer Fachperson erforderlich. Aus dieser Formulierung folgt einerseits, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht.