und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beschränkung einer Ausbreitung des Virus bei. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in bestimmten Situationen sei insgesamt eine verhältnismässige Massnahme zur Eindämmung der Pandemie. Diese Ausführungen treffen auch auf die Situation im öffentlichen Verkehr zu, in der sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, SK 21 516, mit Verweis auf BGE 147 I 393 E. 5.3.5).