Es liegt auch keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor: das ärztliche Attest der Beschuldigten enthält keine medizinische Daten, sondern beschränkt sich darauf, diese von der Maskenpflicht zu dispensieren (pag. 40). Der Umstand, dass es sich beim Aussteller um einen Facharzt für Innere Medizin handelt, ändert daran nichts, lässt das Attest keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Ferner sind die Verweise der Verteidigung auf die Strafbestimmungen von Art. 136 StGB sowie die dazugehörigen Überlegungen unbehelflich.