Ferner ist in der Kontrolle kein Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, ist die Datenbearbeitung notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BGST). Es liegt auch keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor: das ärztliche Attest der Beschuldigten enthält keine medizinische Daten, sondern beschränkt sich darauf, diese von der Maskenpflicht zu dispensieren (pag.