BGST (Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Die Auslegung der genannten Artikel ergibt somit, dass die Sicherheitsorgane gestützt auf Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 4 BGST befugt sind, Passagiere aufzufordern, einen gültigen Dispens von der Maskenpflicht vorzulegen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.117 vom 5. August 2022 E. 2.6). Dass diese Kontrollmöglichkeit einzig den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sein soll, wie die Verteidigung ausführt, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und wäre überdies wenig praktikabel.