b BGST durchzusetzen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ging hiervon auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42).