9 denen besonderen Gefährdungen für die Reisenden auf ein «normales» Mass reduziert werden. Aus dem Transportvertrag ergebe sich die privatrechtliche Pflicht der Unternehmen, ihre Passagiere gesund und wohlbehalten an das vereinbarte Reiseziel zu befördern. Bei Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Trans- port- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit.