Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrollieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint. Vielmehr beinhalten die Befugnisse unter anderem die Sicherstellung der Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften, wie beispielsweise Vorschriften über die Benützung der Anlagen (Bahnhofordnung) und Fahrzeuge (S. 901). Dagegen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Verteidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 (BBl 2005 2415, S. 2498 ff.).