b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Trans- port- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3. November 2009 zur parlamentarischen Initiative zum BGST (BBl 2010 891, S. 902) entnommen werden, dass sich die Kompetenzen auf die Erfüllung der Aufgaben beschränken und lediglich anlassbezogen sein dürfen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrollieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint.