Ein Verweis auf das BGST hätte gereicht, um eine klare Norm zur geltend gemachten Legitimation vorzulegen und somit die Frage der Beschuldigten zu beantworten. Somit müsse zuerkannt werden, dass die Beschuldigte eben nicht gewusst habe, welchen Pflichten sie gegenüber dem Sicherheitsdienst unterstanden habe. Ein Vorsatz könne somit ausgeschlossen werden. Der Beschuldigten habe trotz der womöglich getragenen Uniform nicht klar sein können, dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle von medizinisch relevanten Dokumenten berechtigt sei (pag. 122 f.).