8 dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle ihres Arztzeugnisses berechtigt gewesen sei. Dem Sachverhalt ergehe, dass die Beschuldigte den Sicherheitsdienst mehrfach nach der Legitimation zur Kontrolle gefragt habe, worauf der Sicherheitsmitarbeiter jedoch keinesfalls geantwortet habe. Ein Verweis auf das BGST hätte gereicht, um eine klare Norm zur geltend gemachten Legitimation vorzulegen und somit die Frage der Beschuldigten zu beantworten.