lich. Die Befugnisse der Sicherheitsorgane würden sich in keiner Weise auf die Kontrolle von medizinischen Dokumenten beziehen, sondern auf die Berechtigung der Reisenden, mitreisen zu dürfen, durch vorgängigen Erwerb einer solchen Berechtigung (pag. 120 ff.). Als Eventualbegründung brachte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst vor, aufgrund der Gesamtlage (junge Gesetzesregelung, dynamische Gesetzesanpassungen, klares Zeitgesetz, allgemeine Unsicherheit in Bezug auf geltende Bestimmungen, etc.) habe die Beschuldigte weder gewusst noch wissen können,