Ebenso wenig mache sich beispielsweise die I.________ (AG) strafbar, wenn sie Personen ohne Maske transportiere. Hätte der Gesetzgeber die Kontrolle der Atteste unter Strafdrohung stellen wollen, hätte er dies analog dem Alkohol-Beispiel machen können. Da er dies nicht gemacht habe und nur den maskenpflichtigen Fahrgast unter Strafdrohung stelle, müsse angenommen werden, dass der Gesetzgeber auf Selbstverantwortung gesetzt habe. Entsprechend dieser Erkenntnis seien die Normen des BGST zu betrachten. Weiter zitierte die Verteidigung einen Auszug aus dem Bundesblatt (BBl 2010, 902) [recte: BBl 2010 891] zu Art. 4 Abs. 1 BGST. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille klar und deut-