Private mit öffentlichen Aufgaben bzw. mit der Strafverfolgung beauftragt, ohne dass sie hierfür den Status eines Beamten erfahren hätten. Weiter verwies die Verteidigung auf Art. 136 StGB und führte aus, ein Blick auf diese ähnliche Bestimmung lasse die Unterschiede in der Gesetzgebung klar erkennen. Bestraft werde nur derjenige, der den Alkohol zur Verfügung stelle. Würden die Ausweise nicht kontrolliert, müsse der Verkäufer bzw. der Wirt möglicherweise mit einer Strafverfolgung rechnen. In der Covid-19-Verordnung werde der Restau- rant-Inhaber nicht zum Täter erklärt, wenn er Personen ohne Arztattest ohne Maske hineinlasse. Ebenso wenig mache sich beispielsweise die I._____